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Heizkostenzuschuss 2024/2025

Der Heizkostenzuschuss kann im Zeitraum von Montag, 14. Oktober 2024 bis Freitag, den 21. Februar 2025 (Aktionsperiode) beim jeweiligen Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden.

Online-Antrag

Unter dem Link https://hkz.goetzis.at/ gelangen Sie direkt zum Formular und können den Heizkostenzuschuss (ab Montag, den 14. Oktober 2024) bequem von zuhause aus online beantragen. Füllen Sie den Antrag online aus und laden Sie alle nötigen Nachweise und Dokumente als PDF-Datei einfach direkt hoch. Die Sozialabteilung der Gemeinde erhält dann ein E-Mail mit allen notwendigen Unterlagen und bearbeitet Ihren Antrag umgehend – eine persönliche Kontaktaufnahme ist somit nicht notwendig.

Persönlicher Antrag

Alternativ ist eine persönliche Antragstellung im Bürgerservice möglich. Terminvereinbarungen unter +43 5523 5986.

Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Bestätigung aller Einkünfte aller Haushaltsmitglieder (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen bzw. Grundwehrdienerentgelt

Online Antragsformular Heizkostenzuschuss

Hier finden Sie ab 14. Oktober 2024 das Onlineformular für den Antrag des Heizkostenschusses 2024/2025. Weitere Informationen erhalten Sie in der Bürgerservicestelle unter 055523 5986-276 oder unter sozialamt@goetzis.at.

Berücksichtigung von Einkommen

Personen im Haushalt

Einkommensgrenze

1 Personen HH

1.410 Euro

2 Personen HH

1.920 Euro

3 Personen HH

2.360 Euro

4 Personen HH

2.800 Euro

5 Personen HH

3.240 Euro

6 Personen HH

3.680 Euro

7 Personen HH

4.120 Euro

jede weitere Person

plus 440 Euro

Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen bzw. Grundwehrdienerentgelt.

Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz sowie diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19-Pandemie und zur Entlastung der Teuerung. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) sowie Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen bis zu einem Betrag von Euro 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person in Abzug zu bringen.

Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z. B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.

Pro Person/Haushalt kann für die gesamte Heizperiode ein Zuschuss in Höhe von einmalig maximal 330 Euro gewährt werden. Personen, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss. An Personen, die eine Unterstützung aus der Sozialhilfe für den Unterhalt/Wohnbedarf erhalten, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amtswegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.