Zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte ist die Anwendung einer „Ausschleifregelung“ von zusätzlichen 250 Euro vorgesehen.
Wer hat Anspruch?
Wenn das Haushaltseinkommen unterhalb der unten aufgelisteten Einkommensgrenze liegt, erhalten Sie den maximalen Heizkostenzuschuss von 330 Euro.
Wenn das Haushaltseinkommen nicht mehr als 250 Euro über der Einkommensgrenze liegt, kommt die Einschleifregelung zur Anwendung. Dabei wird die Differenz zur unten angeführten Obergrenze vom maximalen Zuschuss abgezogen. (Bsp.: Beträgt das monatliche Haushaltseinkommen für eine Person 1.500 Euro, also 90 Euro mehr als die Einkommensgrenze von 1.410 Euro, werden diese 90 Euro vom maximalen 330-Euro-Zuschuss abgezogen und es werden 240 Euro ausbezahlt).
Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, erhalten einen reduzierten Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Wer hat keinen Anspruch?
Personen, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss.
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- aus nicht selbständiger Arbeit,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Vermietung und Verpachtung
- sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
- Löhne,
- Gehälter,
- Renten,
- Pensionen,
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
- Wohnbeihilfen,
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
- Kinderbetreuungsgeld und
- Lehrlingsentschädigungen,
- Zivildienstentschädigungen und
- Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
- Familienbeihilfen,
- Familienzuschüsse,
- Familienbonus Plus,
- Kinderabsetzbeträge,
- Studienbeihilfen,
- Pflegegelder,
- Kinderpflegegelder,
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:
- allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder),
- Spesenersätze,
- Diäten und Kilometergelder.
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.