Antragsformular Heizkostenzuschuss

Hier finden Sie ab 14. Oktober 2024 das Onlineformular für den Antrag des Heizkostenschusses 2024/2025. Weitere Informationen erhalten Sie in der Bürgerservicestelle unter 055523 5986-276 oder unter sozialamt@goetzis.at.

Angesichts der Wohn- und Energiekosten unterstützt das Land Vorarlberg wieder mit einem Heizkostenzuschuss von 330 Euro. Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/25 möglichst unbürokratisch überwiesen bzw. ausbezahlt. Die Ausbezahlung bzw. Überweisung erfolgt über die Vorarlberger Gemeinden.

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 14.10.2024 bis 21.02.2025 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich nach Terminvereinbarung oder online gestellt werden.

Terminvereinbarungen unter +43 5523 5986 

 

Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Bestätigung aller Einkünfte aller Haushaltsmitglieder (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen bzw. Grundwehrdienerentgelt

 

Wie erfolgt die Auszahlung?

Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Betrag auf das von Ihnen angegebene Bankkonto schnellstmöglich überwiesen.

Berücksichtigung von Einkommen

Personen im Haushalt

Einkommensgrenze

1 Personen HH

1.410 Euro

2 Personen HH

1.920 Euro

3 Personen HH

2.360 Euro

4 Personen HH

2.800 Euro

5 Personen HH

3.240 Euro

6 Personen HH

3.680 Euro

7 Personen HH

4.120 Euro

jede weitere Person

plus 440 Euro

Zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte ist die Anwendung einer „Ausschleifregelung“ von zusätzlichen 250 Euro vorgesehen. 

 

Wer hat Anspruch?

Wenn das Haushaltseinkommen unterhalb der unten aufgelisteten Einkommensgrenze liegt, erhalten Sie den maximalen Heizkostenzuschuss von 330 Euro.

Wenn das Haushaltseinkommen nicht mehr als 250 Euro über der Einkommensgrenze liegt, kommt die Einschleifregelung zur Anwendung. Dabei wird die Differenz zur unten angeführten Obergrenze vom maximalen Zuschuss abgezogen. (Bsp.: Beträgt das monatliche Haushaltseinkommen für eine Person 1.500 Euro, also 90 Euro mehr als die Einkommensgrenze von 1.410 Euro, werden diese 90 Euro vom maximalen 330-Euro-Zuschuss abgezogen und es werden 240 Euro ausbezahlt).

Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, erhalten einen reduzierten Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.

Wer hat keinen Anspruch?

Personen, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss.

 

Als Einkommen gelten grundsätzlich:

  • alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • aus nicht selbständiger Arbeit,
  • aus Gewerbebetrieb,
  • aus Land- und Forstwirtschaft,
  • aus Vermietung und Verpachtung
  • sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).

 

Zum Einkommen zählen somit insbesondere:

  • Löhne,
  • Gehälter,
  • Renten,
  • Pensionen,
  • Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
  • Wohnbeihilfen,
  • Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
  • Kinderbetreuungsgeld und
  • Lehrlingsentschädigungen,
  • Zivildienstentschädigungen und
  • Grundwehrdienerentgelt

Nicht als Einkommen gelten:

  • Familienbeihilfen,
  • Familienzuschüsse,
  • Familienbonus Plus,
  • Kinderabsetzbeträge,
  • Studienbeihilfen,
  • Pflegegelder,
  • Kinderpflegegelder,
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
  • Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.

Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:

  • allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder),
  • Spesenersätze,
  • Diäten und Kilometergelder.

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.

Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.