Zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte ist die Anwendung einer „Ausschleifregelung“ von zusätzlichen 200 Euro vorgesehen.
Wer hat Anspruch?
Wenn das Haushaltseinkommen unterhalb der aufgelisteten Einkommensgrenze liegt, erhalten Sie den maximalen Heizkostenzuschuss von 250 Euro.
Wenn das Haushaltseinkommen nicht mehr als 200 Euro über der Einkommensgrenze liegt, kommt die Einschleifregelung zur Anwendung. Bei der Berechnung des tatsächlichen zu gewährenden Heizkostenzuschusses 2025/2026 ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= 250 Euro) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 200 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 50 Euro festgelegt.
Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, erhalten einen reduzierten Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Wer hat keinen Anspruch?
Personen, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss.
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- aus nicht selbständiger Arbeit,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Vermietung und Verpachtung
- sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
- Löhne,
- Gehälter,
- Renten,
- Pensionen,
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung,
- Wohnbeihilfen,
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art,
- Kinderbetreuungsgeld und
- Lehrlingsentschädigungen,
- Zivildienstentschädigungen und
- Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
- Familienbeihilfen,
- Familienzuschüsse,
- Familienbonus Plus,
- Kinderabsetzbeträge,
- Studienbeihilfen,
- Pflegegelder,
- Kinderpflegegelder,
- Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege,
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
- Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:
- allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder),
- Spesenersätze,
- Diäten und Kilometergelder.
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.