1. Verständigen Sie bitte den Arzt über die RFL

Rufen Sie bitte die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle (RFL) an und melden Sie den Todesfall. Die Rufnummer 141 ist rund um die Uhr erreichbar. Die Leitstelle verständigt dann den zuständigen Arzt zwecks Totenbeschau.

Gemäß Bestattungsgesetz ist die Leiche bis zur Durchführung der Totenbeschau am Sterbeort zu belassen. In Krankenhäusern wird der Totenbeschau durch einen Arzt vor Ort durchgeführt. Hier ist keine Verständigung ihrerseits notwendig.

2. Verständigen Sie bitte ein Bestattungsunternehmen

  • Bestattung Ammann GmbH, Götzis, St.-Ulrich-Straße 2, Tel. 05523/52627 bzw.  0664/4508565
  • oder ein anderes Bestattungsunternehmen ihrer Wahl.

3. Verständigen Sie bitte die Friedhofsverwaltung Götzis

Die Friedhofsverwaltung befindet sich im Bürgerservice gegenüber dem Rathaus, Tel. 05523/5986-281 oder 282. Bei dringenden Fällen an Wochenenden oder Feiertagen: Tel. 0699/19078775 (Martin Gaiser) oder Tel. 0664/2411811 (Carmen Heinzle).

4. Verständigen Sie bitte das Pfarramt Götzis

Tel. 05523/62255-0, bzw. ihre jeweilige Glaubensgemeinschaft, oder den Verein „Abschied in Würde“ Tel. 0664/4606491 – Email: verein@abschied-in-wuerde.at

Homepage: http://www.abschied-in-wuerde.at/

 

Beurkundung eines Sterbefalles

Die Beurkundung eines Sterbefalls wird im Normalfall durch das Standesamt des Sterbeortes durchgeführt. Dieses stellt dann auch die Sterbeurkunde aus. Erforderliche Dokumente für die Beurkundung: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde (gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe wie Sterbeurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil), Staatsbürgerschaftsnachweis, sofern diese greifbar sind. Sofern Urkunden unauffindbar sind, setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung.

In der Praxis erfolgt die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt und die Überbringung der Urkunden meistens durch das Bestattungsunternehmen.

 

Todfallsaufnahme

Unter Todfallsaufnahme versteht man die Aufnahme des Vermögens, welches ein Verstorbener hinterlassen hat. Für die Todfallsaufnahme ist das Bezirksgericht des Wohnortes des Verstorbenen zuständig. Die Benachrichtigung erfolgt automatisch durch das Standesamt. Das Bezirksgericht beauftragt einen Verlassenschaftsnotar für die Verlassenschaftsabhandlung. Die Angehörigen werden von diesem beauftragten Notar angeschrieben. Die Aufnahme wird in jedem Fall durchgeführt, auch wenn kein Vermögen vorhanden ist.

 

Pensionsansprüche

Bei einem Todesfall entstehen große Kosten. Die Ausgaben für Grabstätte, den Bestatter, Trauerkleidung, Blumen usw. summieren sich zu einem nicht unbedeutenden Betrag. Sie sollten sich daher rasch um Ihre Pensionsansprüche bemühen. Setzen Sie sich   baldmöglichst mit der Sozialabteilung im Götzner Bürgerservice in Verbindung, Tel. 05523/5986. Dort werden Sie über Ihre Pensionsansprüche genauestens informiert und bei Bedarf in Behördenwegen geholfen. Was viele noch nicht wissen: Ein Mann hat Anspruch auf Witwerpension, wenn seine verstorbene Gattin selbst versichert war oder bereits eine Pension bezogen hat.

 

Errichtung von Grabmälern

Neue Grabmäler dürfen nur nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. Das Ansuchen um Genehmigung hat genaue Angaben über das vorgesehene Material zu enthalten. Ferner ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Die Gebühren betragen pro Antrag € 22,10.